Zulassungsordnung für den Studiengang Theater im Sozialen (TS)
Zum Studium wird zugelassen, wer die folgenden Zulassungsvoraussetzungen nachweisen kann:
1. Hochschulzugangsberechtigung
- (Gesetzliche Grundlage der Zulassung zum Studium an der FH Ottersberg in Bezug auf die Hochschulzugangsberechtigung sind der § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetz [NHG] in der Fassung vom 24.06.2002 und der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, Hannover, vom 24.04.2003)
- Die Allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die Fachhochschule hält besonders Bewerberinnen und Bewerber aus den Berufsgruppen Gestaltung, Kunsthandwerk, Darstellung, Pflege und Soziales für geeignet;
- eine Meisterprüfung;
- einen abgeschlossenen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt oder
- eine andere vom Fachministerium für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung. Die Vorbildungen müssen fachlich einschlägig sein und sind im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, Hannover, vom 24.04.2003 festgeschrieben. Im Einzelnen erkennt die Fachhochschule folgende Vorbildungen als fachlich einschlägig an:
staatlich anerkannte/r Erzieher/in, staatlich anerkannte/r Haus- und Familienpfleger/in, staatlich anerkannte/r Gestalter/in, Heilerziehungspfleger/in mit definierten Berufs-/Ausbildungsqualifikation, Alten-, Kranken-, Kinderkrankenpflege- oder Hebammenausbildung mit einer abgeschlossenen Weiterbildung gemäß o.g. MWK-Erlass.
Im Zweifelsfall können Bewerberinnen und Bewerber die Gleichwertigkeit ihrer Vorbildung mit den genannten Ausbildungsqualifikationen bei der Landesschulbehörde, Dez. 401, Postfach 203, 30002 Hannover, beantragen.
- Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutschen Bildungsnachweisen müssen eine gem. § 18 NHG gleichwertige Qualifikation vorweisen.
1.1 Bei Nachweis überragender künstlerischer Befähigung im Sinne des NHG § 18 kann von den Voraussetzungen unter 1. abgesehen werden. Die überragende künstlerische Befähigung muss in der Aufnahmeprüfung für die Darstellende Kunst deutlich werden. Eine bestandene Prüfung ersetzt die Hochschulzugangsberechtigung für die FH Ottersberg.
2. Künstlerische Begabung
Nachweis durch Bestehen der Aufnahmeprüfung.
3. Praktika
Grunderfahrungen im sozialen Bereich von mindestens 6 Monaten Dauer oder eine entsprechende Berufsausbildung sollten nachgewiesen werden.
4. Weitere Voraussetzungen
- Sprachkenntnisse: ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage des Zertifikates über die bestandene „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH), Stufe 2
- oder über den bestandenen „Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)“, Stufe 4.
nachweisen.
Sofern ein Sprachnachweis in der erwünschten Form nicht vorgelegt werden kann, entscheidet die Aufnahmekommission nach einem persönlichen Gespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber über die Aufnahme. In diesem Fall muss von der Bewerberin/dem Bewerber mindestens der Nachweis in Form des bestandenen TestDaF, Niveaustufe 3, oder der bestandenen DSH-1 vorgelegt werden.
5. Nichtbestehen / Wiederholen der Zulassungsprüfung
5.1 Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden, es sei denn, die Prüferin/der Prüfer befürwortet eine Wiederholung nicht.
5.2 Sollte die Bewerberin/der Bewerber weiterhin Interesse an einem Studium an der Fachhochschule haben, so muss sie/er sich erneut bewerben. Das Zulassungsverfahren muss wiederholt werden.
5.3 Eine Aufnahme unter Vorbehalt darf nur erteilt werden, wenn bloße Formalien fehlen (z. B. Arbeits-/ Praktikanachweise, Beglaubigungsvermerke, Nachweis der Deutschkenntnisse bei ausl. BewerberInnen). Es muss gewährleistet sein, dass die Formalien angesichts der Wartezeiten noch vor Studienbeginn eingereicht werden können.
5.4 Beim Fehlen der Hochschulzugangsberechtigung kann kein Studienplatz vergeben werden.