Kunsttherapie/-pädagogik Bildende Kunst

Collage - Studium der Kunsttherapie

Zulassungsordnung für den Studiengang Kunst im Sozialen. Kunsttherapie (KS)

Zum Studium wird zugelassen, wer die folgenden Zulassungsvoraussetzungen nachweisen kann:

1. Hochschulzugangsberechtigung

(Gesetzliche Grundlage der Zulassung zum Studium an der FH Ottersberg in Bezug auf die Hochschulzugangsberechtigung sind der § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetz [NHG] in der Fassung vom 24.06.2002 und der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, Hannover, vom 24.04.2003)

  • Die Allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die Fachhochschule hält besonders Bewerberinnen und Bewerber aus den Berufsgruppen Gestaltung, Kunsthandwerk, Darstellung, Pflege und Soziales für geeignet;
  • eine Meisterprüfung;
  • einen abgeschlossenen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt oder
  • eine andere vom Fachministerium für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung. Die Vorbildungen müssen fachlich einschlägig sein und sind im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, Hannover, vom 24.04.2003 festgeschrieben. Im Einzelnen erkennt die Fachhochschule folgende Vorbildungen als fachlich einschlägig an:
    staatlich anerkannte/r Erzieher/in, staatlich anerkannte/r Haus- und Familienpfleger/in, staatlich anerkannte/r Gestalter/in, Heilerziehungspfleger/in mit definierten Berufs-/Ausbildungsqualifikationen, Alten-, Kranken-, Kinderkrankenpflege- oder Hebammenausbildung mit einer abgeschlossenen Weiterbildung gemäß o.g. MWK-Erlass.
    Im Zweifelsfall können Bewerberinnen und Bewerber die Gleichwertigkeit ihrer Vorbildung mit den genannten Ausbildungsqualifikationen bei der Landesschulbehörde, Dez. 401, Postfach 203, 30002 Hannover, beantragen.
  • Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutschen Bildungsnachweisen müssen eine gem. § 18 NHG gleichwertige Qualifikation sowie den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäß Pkt. 5.2. vorweisen.

1.1. Bei Nachweis überragender künstlerischer Befähigung im Sinne des NHG § 18 kann von den  Voraussetzungen unter 1. abgesehen werden. Hierzu wird eine Mappe mit mindestens 20 aktuellen Arbeiten eingereicht und ggf. eine Sonderbegabten-Prüfung durchgeführt. Die bestandene Prüfung ersetzt die Hochschulzugangsberechtigung.

Die Teilnahme an der Sonderbegabten-Prüfung ist nur zulässig, wenn die künstlerischen Leistungen eindeutig dazu veranlassen. Das bloße Fehlen der Hochschulzugangsberechtigung ist kein Grund, diese Prüfung durchzuführen.

2. Künstlerische Begabung

Nachweis durch Präsentation einer Mappe mit mindestens 20 aktuellen Arbeiten aus den Bereichen Zeichnen (Natur- und Objektstudien), Malerei und Plastik (hier gegebenenfalls Fotos) im Aufnahmegespräch.

3.  Praktika

Grunderfahrungen im sozialen Bereich von etwa 6 Monaten Dauer, entsprechend etwa 600 Stunden Dauer, welche auch durch eine vorangegangene Berufsausbildung oder Praktika nachgewiesen werden können.
Im Verlauf des Zulassungsverfahrens können wir Ihnen auch die Möglichkeit einräumen, solche Grunderfahrungen nachzuleisten.

4.  Orientierungswoche und Zulassungsgespräch

Absolvieren einer 5-tägigen Orientierungswoche und eines Zulassungsgespräches an der FH. Die während der Orientierungswoche angefertigten künstlerischen Arbeiten sind beim Zulassungsgespräch vorzulegen.

5.  Weitere Voraussetzungen

  • Sprachkenntnisse: ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen die für  das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage des Zertifikates über die bestandene „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH), Stufe 2  
  • oder über den bestandenen „Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)“, Stufe 4.

nachweisen.

6.  Nichtbestehen / Wiederholen der Zulassungsprüfung

6.1. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden, es sei denn, die Prüferin/der Prüfer befürwortet eine Wiederholung nicht.

6.2. Wenn die Qualität der von der Bewerberin/vom Bewerber vorgelegten künstlerischen Arbeiten für eine Aufnahme nicht ausreicht, gilt die Zulassungsprüfung als nicht bestanden.

6.3. Sollte die Bewerberin/der Bewerber weiterhin Interesse an einem Studium an der Fachhochschule Ottersberg haben, so muss sie/er sich mit den vollständigen Unterlagen erneut bewerben. Das gesamte Zulassungsverfahren muss wiederholt werden. – Die Wiederholung der Zulassungsprüfung wird in der Regel vom selben Dozenten/von der selben Dozentin durchgeführt, welche/r die erste Zulassungsprüfung mit nicht bestanden bewertet hat.

6.4. Eine Aufnahme unter Vorbehalt darf nur erteilt werden, wenn Formalien fehlten (z. B. Arbeits-/ Praktikanachweise, Beglaubigungsvermerke, Nachweis der Deutschkenntnisse bei ausl. BewerberInnen). Es muss gewährleistet sein, dass Formalien rechtzeitig vor Studienbeginn eingereicht werden können. Der Nachweis der Deutschkenntnis muss spätestens 2 Monate vor Trimesterbeginn erfolgt sein.

6.5. Für den Nachweis fehlender Formalien ist von der aufnehmenden Dozentin/vom aufnehmenden Dozenten ein fester, möglichst kurzfristiger Termin zu setzen. Wird dieser Termin von der Bewerberin bzw. dem Bewerber ohne Beseitigung des Vorbehaltes überschritten, gilt die Zulassungsprüfung als nicht bestanden, und es wird bei andauerndem Interesse an einem Studium an unserer FH nach Punkt 6.1 verfahren.

6.6. Beim Fehlen der Hochschulzugangsberechtigung kann kein Studienplatz - auch nicht unter Vorbehalt – vergeben werden.