Freie Bildende Kunst

Collage - Studium Freie Bildende Kunst

Zulassungsordnung für den Studiengang Freie Bildende Kunst (FK)

Zum Studium wird zugelassen, wer die folgenden Zulassungsvoraussetzungen nachweisen kann:

1. Hochschulzugangsberechtigung

(Gesetzliche Grundlage der Zulassung zum Studium an der FH Ottersberg in Bezug auf die Hochschulzugangsberechtigung ist der § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetz [NHG] in der Fassung vom 24.06.2002,  und der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, Hannover, vom 24.04.2003)

  • Die Allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die Fachhochschule hält besonders Bewerberinnen und Bewerber aus den Berufsgruppen Gestaltung und Kunsthandwerk für geeignet;
  • eine Meisterprüfung;
  • einen abgeschlossenen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt oder
  • eine andere vom Fachministerium für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung. Die Vorbildungen müssen fachlich einschlägig sein und sind im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, Hannover, vom 24.04.2003 festgeschrieben. Im Einzelnen erkennt die Fachhochschule folgende Vorbildung als fachlich einschlägig an: staatlich anerkannte/r Gestalter/in.
  • Im Zweifelsfall können Bewerberinnen und Bewerber die Gleichwertigkeit ihrer Vorbildung mit denen im Erlass des MWK genannten Ausbildungsqualifikationen bei der Landesschulbehörde, Dez. 401, Postfach 203, 30002 Hannover, beantragen.
  • Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutschen Bildungsnachweisen müssen eine gem. § 18 NHG gleichwertige Qualifikation sowie den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäß Pkt. 3.1. vorweisen.

1.1 Bei Nachweis überragender künstlerischer Befähigung im Sinne des NHG § 18 kann von den  Voraussetzungen unter 1. abgesehen werden. Hierzu wird eine Mappe mit ca. 20 aktuellen Arbeiten eingereicht und ggf. eine Sonderbegabten-Prüfung durchgeführt. Die bestandene Prüfung ersetzt die Hochschulzugangsberechtigung für die FH Ottersberg.

2. Künstlerische Begabung

Nachweis durch Bestehen der Aufnahmeprüfung.

3. Weitere Voraussetzungen

3.1 Sprachkenntnisse: ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse  durch Vorlage des Zertifikates über die bestandene

  • „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH), Stufe 2  
  • oder über den bestandenen „Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)“, Stufe 4. nachweisen.

Sofern ein Sprachnachweis in der erwünschten Form nicht vorgelegt werden kann, entscheidet die Aufnahmekommission nach einem persönlichen Gespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber über die Aufnahme. In diesem Fall muss von der Bewerberin/dem Bewerber mindestens der Nachweis in Form des bestandenen TestDaF, Stufe 3, oder der bestandenen DSH-1 vorgelegt werden.

4. Nichtbestehen / Wiederholen der Zulassungsprüfung

4.1 Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden, es sei denn, die Prüferin/der Prüfer befürwortet eine Wiederholung nicht.

4.2 Sollte die Bewerberin/der Bewerber weiterhin Interesse an einem Studium an der Fachhochschule haben, so muss sie/er sich erneut bewerben. Das gesamte Zulassungsverfahren muss wiederholt weden.

4.3 Eine Aufnahme unter Vorbehalt darf nur erteilt werden, wenn Formalien fehlten (z. B.Beglaubigungsvermerke, Nachweis der Deutschkenntnisse bei ausl. BewerberInnen). Es muss gewährleistet sein, dass die Formalien rechtzeitig vor Trimesterbeginn eingereicht werden können.

4.4 Beim Fehlen der Hochschulzugangsberechtigung und dem Fehlen der überragenden künstlerischen Befähigung kann kein Studienplatz  vergeben werden.