

1. Hochschulzugangsberechtigung
(Gesetzliche Grundlage der Zulassung zum Studium an der FH Ottersberg in Bezug auf die Hochschulzugangsberechtigung ist der § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetz [NHG] in der Fassung vom 24.06.2002, und der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, Hannover, vom 24.04.2003)
1.1 Bei Nachweis überragender künstlerischer Befähigung im Sinne des NHG § 18 kann von den Voraussetzungen unter 1. abgesehen werden. Hierzu wird eine Mappe mit ca. 20 aktuellen Arbeiten eingereicht und ggf. eine Sonderbegabten-Prüfung durchgeführt. Die bestandene Prüfung ersetzt die Hochschulzugangsberechtigung für die FH Ottersberg.
2. Künstlerische Begabung
Nachweis durch Bestehen der Aufnahmeprüfung.
3. Weitere Voraussetzungen
3.1 Sprachkenntnisse: ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage des Zertifikates über die bestandene
Sofern ein Sprachnachweis in der erwünschten Form nicht vorgelegt werden kann, entscheidet die Aufnahmekommission nach einem persönlichen Gespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber über die Aufnahme. In diesem Fall muss von der Bewerberin/dem Bewerber mindestens der Nachweis in Form des bestandenen TestDaF, Stufe 3, oder der bestandenen DSH-1 vorgelegt werden.
4. Nichtbestehen / Wiederholen der Zulassungsprüfung
4.1 Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden, es sei denn, die Prüferin/der Prüfer befürwortet eine Wiederholung nicht.
4.2 Sollte die Bewerberin/der Bewerber weiterhin Interesse an einem Studium an der Fachhochschule haben, so muss sie/er sich erneut bewerben. Das gesamte Zulassungsverfahren muss wiederholt weden.
4.3 Eine Aufnahme unter Vorbehalt darf nur erteilt werden, wenn Formalien fehlten (z. B.Beglaubigungsvermerke, Nachweis der Deutschkenntnisse bei ausl. BewerberInnen). Es muss gewährleistet sein, dass die Formalien rechtzeitig vor Trimesterbeginn eingereicht werden können.
4.4 Beim Fehlen der Hochschulzugangsberechtigung und dem Fehlen der überragenden künstlerischen Befähigung kann kein Studienplatz vergeben werden.