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Studienkosten abzugsfähig?

Die steuerliche Behandlung von Kosten der beruflichen Bildung



Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 18.6.2009 über die Klage eines Steuerpflichtigen die Kosten eines sog. Erststudiums nach vorangegangener, abgeschlossener, Berufsausbildung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit anzuerkennen, kann diese Thematik bezogen auf die Fachhochschule Ottersberg zur Zeit wie folgt ausgelegt werden:
 


1. Fall:
Die Kosten des Studiums werden von den Eltern gezahlt.
Folge: Es liegen keine Werbungskosten vor; zu prüfen sind Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen für Kinder in Ausbildung.
2. Fall:
Die Kosten des Studiums werden von dem studierenden Kind gezahlt.
Folge: Es liegen Werbungskosten vor; es empfiehlt sich für jedes Jahr des Studiums eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die erklärten Werbungskosten als ausgleichsfähige Verluste für die Zukunft feststellen zu lassen.
3. Fall:
Die Kosten des Studium werden dem studierenden Kind gestundet und die Zahlung erfolgt im Zeitpunkt der Aufnahme einer Beschäftigung.
Folge: Es liegen sog. "nachlaufende Studiengebühren" vor, die im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig sind.
 
Anmerkung:
Die Abzugsfähigkeit von Studienkosten für ein sog. klassisches Erststudium (also ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung) wird von vorstehendem Urteil nicht erfasst. Hierzu sind jedoch zwei Verfahren vor dem niedersächsischen Finanzgericht anhängig. Die beiden Kläger begehren den Werbungskostenabzug für die Kosten ihres Erststudiums. In diesen Fällen sollten die Steuererklärungen mit Hinweis auf diese Verfahren offen gehalten werden.
 
Auf Grund der Komplexität des Themas können an dieser Stelle nur allgemeine Hinweise gegeben werden, die eine detaillierte steuerliche Beratung nicht ersetzen können.

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